Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von Energieberatung Martin Witt nicht anerkannt, es sei denn, dass die Energieberatung Martin Witt ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von der Energieberatung Martin Witt gelten auch dann, wenn die Energieberatung Martin Witt in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote von der Energieberatung Martin Witt sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.
§ 3 Schriftform
1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ 4 Preise und Preiserhöhungen
1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.
2. Grundlage für die Berechnung der Leistungen von der Energieberatung Martin Witt ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Energieberatung Martin Witt schriftlich zugesagt worden sind.
2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von der Energieberatung Martin Witt ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von der Energieberatung ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die Energieberatung Martin Witt die
Verzögerung zu vertreten hat.
3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an die Energieberatung Martin Witt zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen.
4. Kommt die Energieberatung Martin Witt mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
1. Die Energieberatung Martin Witt wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
2. Sollte die Energieberatung Martin Witt die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von der Energieberatung Martin Witt zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von der Energieberatung Martin Witt. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist die Energieberatung Martin Witt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits
erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 65,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von der Energieberatung Martin Witt bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die von der Energieberatung Martin Witt gelieferte Leistung bleibt Eigentum von der Energieberatung Martin Witt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.
§ 8 Haftung
1. Die Energieberatung Martin Witt schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien be-
treffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
2. Eine etwaige Haftung für Vertragspflichtverletzungen ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und nicht vom Auftraggeber beherrschbaren Schadens beschränkt. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf das Dreifache des Gesamtbetrages der vereinbarten Vergütung; die Haftsumme ist auf maximal EURO 500.000,00 begrenzt. Eine
weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung gem. diesem Absatz gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von der Energieberatung Martin Witt.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen von der Energieberatung Martin Witt sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von der Energieberatung Martin Witt geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig.
2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Schubert Energieberatung berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich
dem jeweils gültigen Diskontsatz an.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Brühl.
3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von der Energieberatung Martin Witt. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
4. Die Energieberatung Martin Witt ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt der Energieberatung hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sollte die Energieberatung Martin Witt in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist die Energieberatung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich die Energieberatung Martin Witt aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird die Energieberatung Martin Witt dies dem Auftraggeber mitteilen.
2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von der Energieberatung Martin Witt und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestim-
mungen einzuhalten.
3. Die Energieberatung Martin Witt ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Brühl. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls Brühl.
6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.